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| Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit verschweigt, erhält im Ernstfall keine Leistungen.
Das entschied das Brandenburgische OLG am 7.6.2011 (Az. 11 U 6/11). Im
Streitfall ging es um eine ehemalige Beamtin, die im Jahre 2000 - damals war
sie knapp 40 Jahre alt - eine abgeschlossen hatte und seit 2009 aus
gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand getreten war.
Sie verlangte von ihrer BU-Versicherung die für den Fall der Berufsunfähigkeit
vereinbarte Rente in Höhe von gut 300 Euro im Monat. Der Versicherer, der
zunächst die Rente gezahlt hatte, verweigerte nach einer Befragung der
Hausärztin der Klägerin die weitere Zahlung, weil sie von der
Versicherungsnehmerin arglistig getäuscht worden sei. Hätte der Versicherer bei
Vertragsschluss Informationen über die damals bestehenden gesundheitlichen
Probleme der Betroffenen gehabt, so hätte er entweder den Abschluss der
Versicherung verweigert oder einen Risikozuschlag erhoben.
Konkret ging es u.a. darum, dass die Betroffene bei den ihr gestellten Fragen
zu ihrem Gesundheitszustand nicht angegeben hatte, dass sie unter einer medizinisch
behandelten Gastritis litt. Die Krankheit war mehrfach aufgetreten und
hatte zeitweise zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Klägerin bestritt eine
arglistige Täuschung und führte vor allem an, die Versicherungsvertreterin, bei
der sie den Vertrag abgeschlossen hatte, habe erklärt, nur Erkrankungen von
offensichtlich erheblicher Tragweite und solche, die bleibende Schäden zurücklassen
könnten, seien anzugeben; nicht etwa jedes Pillepalle.
Das OLG hielt es allem Anschein nach für möglich, dass entsprechende Aussagen
gefallen sind - ähnliche Erfahrungen machen mit Sicherheit viele
Versicherungsnehmer, u.U. auch Richter -, das Gericht maß dem jedoch keine
größere Bedeutung zu. Die Klägerin mache den Eindruck, dass sie verständig und
geistig beweglich sei. Deshalb hätte ihr klar sein müssen, dass es sich bei den
wiederholt bis kurz vor der Antragstellung auftretenden Gastritiden um vergleichsweise schwere
Erkrankungen gehandelt habe. Zudem habe sie selbst eingeräumt, dass
sie genügend Zeit gehabt habe, die Gesundheitsfragen im Antragsbogen im
Einzelnen durchzulesen, alles in allem sei daher von einer Täuschungsabsicht
auszugehen.
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Tipp |
Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, sollten Sie die Gesundheitsfragen wahr und vollständig beantworten und im Zweifelsfall vor Vertragsabschluss Einsicht in Ihre Patientenakte(n) bei den Ärzten, die Sie behandeln, nehmen. Falls ein Versicherungsvermittler Ihnen das Verschweigen von Erkrankungen nahelegt, sollten Sie den Kontakt mit ihm abbrechen oder sich von ihm per Unterschrift bestätigen lassen, dass bei einer bestimmten Diagnose (etwa: Gastritis) keine Angabepflicht besteht. |
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Koch Finanz- & Versicherungsmakler GmbH.
Leipziger Str. 117, 04668 Grimma |
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