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Wer beim Abschluss einer Berufsunfähigkeitsversicherung eine Krankheit verschweigt, erhält im Ernstfall keine Leistungen. 


Das entschied das Brandenburgische OLG am 7.6.2011 (Az. 11 U 6/11). Im Streitfall ging es um eine ehemalige Beamtin, die im Jahre 2000 - damals war sie knapp 40 Jahre alt - eine  abgeschlossen hatte und seit 2009 aus gesundheitlichen Gründen vorzeitig in den Ruhestand getreten war. 

Sie verlangte von ihrer BU-Versicherung die für den Fall der Berufsunfähigkeit vereinbarte Rente in Höhe von gut 300 Euro im Monat. Der Versicherer, der zunächst die Rente gezahlt hatte, verweigerte nach einer Befragung der Hausärztin der Klägerin die weitere Zahlung, weil sie von der Versicherungsnehmerin arglistig getäuscht worden sei. Hätte der Versicherer bei Vertragsschluss Informationen über die damals bestehenden gesundheitlichen Probleme der Betroffenen gehabt, so hätte er entweder den Abschluss der Versicherung verweigert oder einen Risikozuschlag erhoben.

Konkret ging es u.a. darum, dass die Betroffene bei den ihr gestellten Fragen zu ihrem Gesundheitszustand nicht angegeben hatte, dass sie unter einer medizinisch behandelten Gastritis litt. Die Krankheit war mehrfach aufgetreten und hatte zeitweise zu einer Arbeitsunfähigkeit geführt. Die Klägerin bestritt eine arglistige Täuschung und führte vor allem an, die Versicherungsvertreterin, bei der sie den Vertrag abgeschlossen hatte, habe erklärt, nur Erkrankungen von offensichtlich erheblicher Tragweite und solche, die bleibende Schäden zurücklassen könnten, seien anzugeben; nicht etwa jedes Pillepalle.

Das OLG hielt es allem Anschein nach für möglich, dass entsprechende Aussagen gefallen sind - ähnliche Erfahrungen machen mit Sicherheit viele Versicherungsnehmer, u.U. auch Richter -, das Gericht maß dem jedoch keine größere Bedeutung zu. Die Klägerin mache den Eindruck, dass sie verständig und geistig beweglich sei. Deshalb hätte ihr klar sein müssen, dass es sich bei den wiederholt bis kurz vor der Antragstellung auftretenden Gastritiden um vergleichsweise schwere Erkrankungen gehandelt habe. Zudem habe sie selbst eingeräumt, dass sie genügend Zeit gehabt habe, die Gesundheitsfragen im Antragsbogen im Einzelnen durchzulesen, alles in allem sei daher von einer Täuschungsabsicht auszugehen.

Tipp

Wenn Sie eine Berufsunfähigkeitsversicherung abschließen, sollten Sie   die Gesundheitsfragen wahr und vollständig beantworten und im Zweifelsfall   vor Vertragsabschluss Einsicht in Ihre Patientenakte(n) bei den Ärzten, die   Sie behandeln, nehmen. Falls ein Versicherungsvermittler Ihnen das   Verschweigen von Erkrankungen nahelegt, sollten Sie den Kontakt mit ihm   abbrechen oder sich von ihm per Unterschrift bestätigen lassen, dass bei   einer bestimmten Diagnose (etwa: Gastritis) keine Angabepflicht besteht.

 

 

 

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